Was ist die EG-Einzelgenehmigung?
Die EG-Einzelgenehmigung bedeutet ein Verfahren, gemäß dem ein EU-Mitgliedsstaat bescheinigt, dass ein konkretes Fahrzeug, das neu und noch nicht zugelassen ist, die Anforderungen der Verordnung des Ministers für Transport, Bauwesen und Seewirtschaft über die EG-Einzelgenehmigung für das Fahrzeug (Dz.U. [Gesetzblatt] 2013 Pos. 396 i.d.g.F.) erfüllt. Die EG-Einzelgenehmigung betrifft die Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die keine EG-Typengenehmigung erlangt haben oder in denen vor der Zulassung wesentliche Änderungen in der Bauart vorgenommen wurden, welche die früher erlangte Homologationsbescheinigung verletzen.
Die polnische Behörde, welche den Bescheid über die Einzelgenehmigung auf der Grundlage der Prüfungen, die durch Instytut Badań i Rozwoju Motoryzacji BOSMAL [Institut für Forschungen und Entwicklung der Automobilbranche] als befugte Einheit durchgeführt werden, ist Transportowy Dozór Techniczny [Technische Transportaufsicht] (Link).
Die vollständige Bestimmung des Bereiches für die Prüfungen im Rahmen der EG-Einzelgenehmigung sowie die Festlegung der erforderlichen Dokumente bedürfen der einzelnen Vereinbarungen mit dem Kunden. Der Aufgabenbereich und die zu liefernden Dokumente werden also einzeln festgelegt.
Für Fragen im Bereich der Homologation kontaktieren Sie bitte direkt unser Team für Homologation.
Im Folgenden finden Sie eine Liste der Anforderungen für einzelne Maßnahmen, die im Bereich der EG-Einzelgenehmigung mit definierbaren Anforderungen ergänzt werden sollen, wenn notwendige Vereinbarungen bereits abgeschlossen sind. Dann bekommen Sie an die die von Ihnen benannte E-Mail-Adresse einen Dokumentensatz, den Sie auszufüllen haben.
Was wird verlangt, um das Verfahren im Bereich der EG-Einzelgenehmigung für das Fahrzeug durchzuführen?
Zur Durchführung des Verfahrens im Bereich der EG-Einzelgenehmigung für das Fahrzeug sollten folgende Dokumente vorbereitet werden:
- Antrag auf die EG-Einzelgenehmigung für das Fahrzeug, erstellt nach dem Muster, das in der Anlage Nr. 1 zur Verordnung des MTBiGM [Minister für Transport, Bauwesen und Seewirtschaft] (Dz.U. [Gesetzblatt] 2013 Pos. 396 i.d.g.F.) genannt ist,
- Informationsdokument erstellt nach dem Muster, das in der Anlage I zur Richtlinie 2007/46/EG (Klassen M1 und N1) genannt ist,
- Informationen und Anweisungen, welche die Bedingungen bzw. die Einschränkungen verbunden mit der Nutzung des Fahrzeugs, des Ausstattungsgegenstands oder des Teils bestimmun und einen Einfluss auf die Sicherheit im Straßenverkehr oder auf die Umwelt haben (sofern sie vorliegen),
- Betriebsanweisung für das Fahrzeug (wo es angefordert wird),
- Kopien der entsprechenden EG-Typengenehmigungen für einen Ausstattungsgegenstand oder einen Teil (wo es angefordert wird),
- Kopien der entsprechenden UN/ECE -Typengenehmigungen (wo es angefordert wird),
- Erklärung über Fahrzeugdaten und –angaben erforderlich für die Zulassung und die Erfassung des Fahrzeugs, die im Art. 70s Abs. 1 Ziff. 2 des Straßenverkehrsgesetzes vom 20. Juni 1997 (Dz.U. [Gesetzblatt] 2017 Pos. 1260 i.d.g.F.) genannt ist,
- Erklärung über die Antragsstellung nur in einem EU-Mitgliedsstaat,
- Erklärung über die Eintragung in das Zentrale Register und Auskunft über die Wirtschaftliche Tätigkeit oder in das Register der Unternehmer im Nationalen Gerichtsregister, erstellt nach dem Muster, das in der Anlage Nr. 7 do Rozporządzenia MTBiGM [Minister für Transport, Bauwesen und Seewirtschaft (Dz.U. [Gesetzblatt] 2015 Pos.1475 i.d.g.F.) genannt ist,
- Eigentumsnachweis für das Fahrzeug,
- Kopie des Belegs über die entrichtete Gebühr für die Erlassung des Bescheids über die EG-Einzelgenehmigung für das Fahrzeug (800 PLN):
- Die Zahlung ist auf das nachstehende Konto zu überweisen:
Transportowy Dozór Techniczny [Technische Transportaufsicht]
ul. Puławska 125, 02-707 Warszawa
Bank Gospodarstwa Krajowego Niederlassung in Warszawa
Al. Jerozolimskie 7, 00-955 Warszawa
Bankkonto-Nummer: 05 1130 1017 0020 1237 5820 0009,
- Vollmacht zur Vertretung des Fahrzeuginhabers im EG-Einzelgenehmigungsverfahren vor TDT [Technische Transportaufsicht] (wenn anwendbar ist),
- Kopie des Belegs über die Entrichtung der Stempelgebühr (17 PLN), wenn der Fahrzeuginhaber vor TDT [Technische Transportaufsicht] vertreten wird (für jede Vollmacht):
Die Zahlung kann in einer der Amtskassen erfolgen oder sie kann auf das nachstehende Konto überwiesen werden:
Urząd Miasta Stołecznego Warszawy
Centrum Obsługi Podatnika
21 1030 1508 0000 0005 5000 0070