Was ist die Homologation?

Das Wort bedeutet wörtlich „es stimmt” (abgeleitet vom griechischen Verb  „homologeo”). Mehr über diesen Begriff lesen Sie auf der Seite Prüfungen im Bereich der Homologation.

Was ist die Gesamt-Fahrzeug Homologation?

Die Gesamt-Fahrzeug Homologation ist die EU-Typengenehmigung oder die Typengenehmigung für das Fahrzeug. Mehr Informationen über die Gesamt-Fahrzeug Homologation finden Sie auf der Seite EU-Typengenehmigung oder die Typengenehmigung für das Fahrzeug.

Wo liegt der Unterschied zwischen der Homologation und der Einzelgenehmigung?

Die Homologation betrifft den Typ des Fahrzeugs, also eine größere Stückzahl, dagegen betrifft die Einzelgenehmigung nur ein konkretes Exemplar eines Fahrzeugs.

Wo liegt der Unterschied zwischen der Homologation und der EG-Einzelgenehmigung?

Die Homologation betrifft den Typ des Fahrzeugs, also eine größere Stückzahl, dagegen betrifft die Einzelgenehmigung nur ein konkretes Exemplar eines Fahrzeugs der Klasse M1 oder N1.

Wo liegt der Unterschied zwischen der Einzelgenehmigung und der EG-Einzelgenehmigung?

Der Hauptunterschied betrifft das Gebiet  der Anerkennung und die Klasse des genehmigten Fahrzeugs.
Der Geltungsbereich der Einzelgenehmigung erstreckt sich nur auf das Gebiet der Republik Polen für die Klassen M, N, O.
Der Geltungsbereich der EG-Einzelgenehmigung erstreckt sich auf allle EU-Mitgliedsstaaten für die Klassen M1 und N1.
 

What is the difference between individual vehicle approval and EU individual vehicle approval?

Individual vehicle approval is issued only for the territory of the Republic of Poland, for vehicle categories L, T, R, S and C.
EU individual vehicle approval is issued for all EU member states, for vehicle categories M1 and N1 or M2, M3, N2, N3 special purpose vehicles (according to of Annex II Part III Regulation (EU) 2018/858).

Was bedeutet das Homologationsverfahren vom Typ Schritt für Schritt?

Es ist ein Verfahren, in dessen Rahmen der Hersteller alle erforderlichen EG-Homologationsbescheinigungen für den Gegenstand der Ausstattung oder den Teil oder die UN ECE-Homologationsbescheinigungen erlangt. Auf ihrer Grundlage führt die befugte Stelle die Homologationsprüfung des Fahrzeugtyps. Sie liegt der Ausstellung der EG-Homologationsbescheinigung oder der Homologationsbescheinigung über den Fahrzeugtyp zugrunde.

Was bedeutet einstufiges Homologationsverfahren?

Es ist ein Verfahren, in dessen Rahmen die befugte Stelle die Homologationsprüfung für alle angeforderten Gegenstände der Ausstattung oder Teile, wie auch die Homologationsprüfung des Fahrzeugtyps, die der Ausstellung der EG-Homologationsbescheinigung oder der Homologationsbescheinigung über den Fahrzeugtyp zugrundeliegt.

Was bedeutet gemischtes Homologationsverfahren?

Es ist das Homologationsverfahren vom Typ Schritt für Schritt, bei dem der Hersteller zur Homologationsprüfung des Fahrzeugtyps eine oder mehrere EG-Homologationsbescheinigungen über den Gegenstand der Ausstattung oder den Teil oder die UN ECE-Homologationsbescheinigungen nicht vorlegen muss, vorausgesetzt, dass sie durch Berichte ersetzt werden, die Ergebnisse der Homologationsprüfungen dieser Gegenstände der Ausstattung oder der Teile enthalten. 

Was ist der Fahrzeugtyp?

Der Fahrzeugtyp bedeutet Fahrzeuge, die zu einer konkreten Klasse zählen, die in Hinsicht auf wesentliche Merkmale, die im Teil B zur Anlage der II Richtlinie 2007/46/EG genannt sind, sich voneinander  nicht unterscheiden. Der Fahrzeugtyp kann Varianten und Ausführungen enthalten.

Was ist die europäische Homologation?

Die europäische Homologation ist eine Bescheinigung, die in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellt wird. Im Gegensatz zur nationalen Typgenehmigung (Kleinserienfertigung) wird sie auf dem gesamten EU-Gebiet anerkannt.

Was ist der Mitgliedsstaat?

Der Mitgliedsstaat bedeutet einen Staat, der zu den Staaten der Europäischen Union zählt.

Was bedeutet vollständiges Fahrzeug?

Das vollständige Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das zur Erfüllung der technischen Anforderungen und zur Erzielung der angenommenen Gebrauchseigenschaften keiner Vervollständigung (keiner Aufbauetappen) bedarf.

Was bedeutet unvollständiges Fahrzeug?

Das unvollständige Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das zur Erfüllung der technischen Anforderungen und zur Erzielung der angenommenen Gebrauchseigenschaften mindestens eine Etappe der Vervollständigung durchlaufen  muss. Ohne weitere Aufbauetappen kann ein solches Fahrzeug nicht zugelassen werden. 

Was bedeutet vervollständigtes Fahrzeug?

Das vervollständigte Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das zur Erfüllung der technischen Anforderungen und zur Erzielung der angenommenen Gebrauchseigenschaften infolge mindestens einer Etappe der Vervollständigung entstanden ist.

 

Welche Fahrzeugklassen unterscheiden wir?

Klasse M:

Zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, darunter:
 
  1. Klasse M1: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz;
  2. Klasse M2: Zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen;
  3. Klasse M3: Zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen;

Klasse N:

Zur Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, darunter: 
  1. Klasse N1: Zur Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen;
  2. Klasse N2: Zur Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen;
  3. Klasse N3: Zur Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
     

Klasse O:

Anhänger, darunter:
  1. Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 750 kg;
  2. Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bis zu 3,5 Tonnen;
  3. Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen;
  4. Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Klasse T:


Zugmaschinen für landwirtschaftliche Zwecke, darunter:
 
  1. Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse, einer Spurweite von mindestens 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm. Bei Zugmaschinen mit dem umkehrbaren Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist und dem Fahrer am nächsten liegt;
  2. Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt;
  3. Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg;
  4. Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h; in dieser Klasse werden in Hinsicht auf die Bodenfreiheit und die Breite Klassen T4.1, T4.2, und T4.3 unterschieden; 
  5. Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h
Klasse L:
 
  1. Klasse L1e – zweirädige Mopeds;
  2. Klasse L2e – dreirädige Mopeds;
  3. Klasse L3e – zweirädige Motorräder ohne Beiwagen;
  4. Klasse L4e – zweirädige Motorräder mit Beiwagen;
  5. Klasse L5e – dreirädige Motorräder;
  6. Klasse L6e – leichte vierrädige Fahrzeuge;
  7. Klasse L7e – vierrädige Fahrzeuge.
Zur Klasse L können Fahrzeuge nicht gezählt werden,

a) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h,
b) die durch einen zu Fuß gehenden Verkehrsteilnehmer geführt werden,
c) die als Zugmaschinen oder andere Maschinen für landwirtschaftliche Zwecke und ähnliche Zwecke genutzt werden,
d) die Fahrräder und  Fahrradanhänger sind.
 

Klasse R:

Landwirtschaftliche Anhänger, darunter:
 
  1. Klasse R1: Anhänger mit der zulässigen Gesamtmasse bis zu 1,5 Tonnen;
  2. Klasse R2: Anhänger mit der zulässigen Gesamtmasse von mehr als 1,5  Tonnen bis zu 3,5 Tonnen;
  3. Klasse R3: Anhänger mit der zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5  Tonnen bis zu 21 Tonnen;
  4. Klasse R4: Anhänger mit der zulässigen Gesamtmasse von mehr als 21 Tonnen.
Jede Klasse der Anhänger wird auch mit dem Index „a” oder „b”, je nach ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bezeichnet:
  • „a” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis oder gleich 40 km/h,
  • „b” für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h.

Klasse C:


Zugmaschinen auf Gleisketten, darunter Zugmaschinen der Klassen C1, C2, C3, C4, C5
  • Nach den Kriterien zur Einteilung, wie für die Klasse T. Im Rahmen der Klasse C4 werden Klassen C4.1, C4.2, und C4.3, und nach der Einteilung, wie für die Kasse T4.1, T4.2, und T4.3 unterschieden.

Klasse S:

gezogene auswechselbare Maschinen.
  1. Klasse S1: gezogene auswechselbare Maschinen mit der zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen;
  2. Klasse S2: gezogene auswechselbare Maschinen mit der zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen.
Jede Klasse der gezogenen auswechselbaren Maschinen wird auch mit dem Index „a” oder „b”, je nach ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bezeichnet:
  • „a” für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis oder gleich 40 km/h,
  • „b” für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h.

In welchem Umfang der Befugnisse im Bereich der Homologation kann BOSMAL seine Aktivitäten entfalten?

Sehen Sie: Umfang der Befugnisse des Instituts

Dokument-Nr. Titel/Beschreibung
Rozporządzenie (UE) Nr 2018/858 / Regulation (EU) No 2018/858 Richtlinie 2007/46/EG/ Directive 2007/46/EC Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)
Rozporządzenie (UE) Nr 167/2013 / Regulation (EU) No 167/2013 Verordnung (EU) Nr. 167/2013 VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (EU) NR. 167/2013 vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (zur Aufhebung der Richtlinie 2003/37/EG)
Rozporządzenie (UE) Nr 168/2013 / Regulation (EU) No 168/2013
Ustawa (Dz. U. z 2023 r. poz. 919) / Law (Journal of Laws of 2023, item 919)
Rozporządzenie (Dz.U. z 2023 r. poz. 1651)/ Regulation (Journal of Laws of 2023, item 1651)
Rozporządzenie (Dz.U. z 2023 r. poz. 2001) / Regulation (Journal of Laws of 2023, item 2001)
Rozporządzenie (Dz.U. z 2023 r. poz. 1715) / Regulation (Journal of Laws of 2023, item 1715)