Allgemeine Bestellbedingungen

GELTENDE ALLGEMEINE BESTELLBEDINGUNGEN

Bielsko-Biała,
den 09.02.2021
 
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemeine Auftragsbedingungen, im Folgenden AAB genannt, bestimmen allgemeine Regelungen, gemäß denen Instytut Badań i Rozwoju Motoryzacji BOSMAL Sp. z o.o. [Institut für Forschungen und Entwicklung der Automobilbranche BOSMAL GmbH], im Folgenden Auftraggeber genannt, die im Auftrag genannten Waren und/oder Dienstleistungen einkauft, und die AAB sind jeweils der Bestandteil des Auftrags.
2. Eine Abweichung von den AAB kann nur dann zustande kommen, wenn der Auftrag/der Vertrag Bestimmungen enthält, welche gegenüber den AAB übergeordnet sind und vorher mit dem Lieferanten detaillierte Auftragsbedingungen intern konkretisiert wurden.
3. Die Auftragsnummer ist in der Rechnung, in den Lieferscheinen und in allen anderen Dokumenten anzugeben, die mit dem Auftrag zusammenhängen.
4. Die Annahme eines jeden Auftrags soll durch den Lieferanten innerhalb von 2 Arbeitstagen nach seinem Erhalt schriftlich (ein Schreiben, eine E-Mail) bestätigt werden. Wenn in der oben genannten Frist keine Bestätigung eingegangen ist, wird das durch den Auftraggeber als die schweigende Annahme des Auftrags durch den Lieferanten nach den Bedingungen erachtet, die im Auftrag genannt sind und den AAB entsprechen. Die Auftragsbestätigung bedeutet die Anerkennung dieser AAB.
5. Die AAB sind zur Kenntnis und Akzeptierung durch den Lieferanten auf der Webseite des Auftraggebers: www.bosmal.com.pl verfügbar.
 
 
§ 2. Lieferbedingungen
1. Die bestellten Produkte / Waren / Dienstleistungen werden an den im Auftrag genannten Ort durch den Lieferanten geliefert. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware gegen sämtliche Risiken im Transport zu versichern.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware so einzupacken, dass der Gegenstand im unverletzten Zustand geliefert wird, wobei der Ware folgende Dokumente im Polnischen beizulegen sind: Lieferscheine bzw. eine Kopie der Rechnung, Atteste, Zertifikate, Konformitätserklärungen, Garantiescheine, Bedienungsanleitungen, betriebstechnische Unterlagen und alle erforderlichen Dokumente.
3. Die Lieferung ohne die in § 2 Abs.2 genannten Dokumente wird für unvollständig bis zum Zeitpunkt ihrer Nachergänzung erachtet und kann zur vorläufigen Einstellung oder zum Verzug der Rechnungszahlung beitragen.
4. Die Abnahme der Ware ist an Arbeitstagen von 6:30 bis 15:00 Uhr möglich, es sei denn, im Auftrag wurde anders vereinbart.
5. Die Lieferfristen sind im Auftrag bestimmt. Diese Fristen sind verbindlich und der Lieferant ist verpflichtet, diese Fristen einzuhalten.
6. Die Lieferfrost gilt für eingehalten, wenn die Lieferung in der gesetzten Frist zur Verfügung beim Auftraggeber, unter der im Auftrag genannten Adresse steht und die Annahme der Lieferung durch eine dazu befugte Person bestätigt ist.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber umgehend und direkt zu informieren, wenn sich Umstände ergeben oder ergeben können, die dazu führen, dass die vereinbarte Frist für die Auftragsabwicklung nicht eingehalten werden kann, wobei zugleich der voraussichtliche Zeitraum der Verspätung und die Gründe dafür zu nennen sind.
8. Vereinbart wird die Haftung in der Form der Vertragsstrafen für die Nichtabwicklung oder die nicht ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags. Der Lieferant hat dem Auftraggeber die Vertragsstrafen in folgenden Fällen zu zahlen:
8.1. bei der verspäteten Lieferung des Auftrags- in Höhe von 0,5% des Auftragswerts brutto – für jeden Tag der Verspätung,
8.2 bei der Verspätung der Mängelbeseitigung, die bei der Annahme des Auftragsgegenstands festgestellt wurden- in Höhe von 0,5% des Auftragswerts brutto – für jeden Tag der Verspätung,
8.3 wenn eine der Parteien vom Vertrag aus Gründen zurücktritt, die der Lieferant zu vertreten hat oder wenn der Lieferant vom Vertrag unbegründet zurücktritt - in Höhe von 10% des Auftragswerts brutto,
8.4 bei der verspäteten Mängelbeseitigung, welche in der Garantie-/Gewährleistungsfrist entdeckt wurden- in Höhe von 0,5% des Auftragswerts brutto für jeden Tag der Verspätung.
9. Wenn der eingetretene Mangel am Gegenstand, der der Garantie unterliegt, dazu beiträgt, dass der Auftraggeber mit Kosten wegen des Ausfalls der Anlage belastet wird, erhebt der Auftraggeber die Ansprüche auf Ersatz gegen den Lieferanten, die wegen des Ausfalls der Anlage entstehen.
10. Der Auftraggeber ist berechtigt, berechnete Strafen gegen die Vergütung des Lieferanten aufzurechnen.
11. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Schadenersatz nach allgemeinen Regelungen gemäß dem Zivilgesetzbuch geltend zu machen, wenn die im Auftrag genannten Vertragsstrafen den entstandenen Schaden nicht in seiner gesamten Höhe decken.
12. Der Auftraggeber behält sich vor, vom ganzen Auftrag oder von einem Auftragsteil zurückzutreten, wenn er in der auftragsgemäßen Frist nicht abgewickelt wurde, ohne dass der Auftraggeber zur Zahlung des Schadenersatzes verpflichtet ist.
 
 
§ 3. Garantie und Gewährleistung
1. Mit der Abwicklung eines Auftrags werden durch den Lieferanten die Garantie und die Gewährleistung für gelieferte Waren erteilt.
2. Die Garantie läuft für die Zeit und ab dem Tag der Lieferung oder ab dem Datum des Abnahmeprotokolls/ der Inbetriebnahme.
3. Wenn der Auftraggeber in der Garantiezeit feststellt, dass der Gegenstand Mängel hat, ist er berechtigt, beim Lieferanten die Reklamation per elektronische Post oder schriftlich die Reklamation zu erheben. Der Lieferant verpflichtet sich, umgehend schriftlich oder per elektronische Post den Eingang der Reklamation zu bestätigen. Wenn innerhalb von 2 Arbeitstagen nach der Erhebung der Reklamation durch den Auftraggeber ihr Eingang durch den Lieferanten nicht bestätigt wird, gilt, dass der Lieferant den Erhalt der Reklamation mit der Ablauf dieser Frist bestätigt hat.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, den Mangel unverzüglich, nicht später als innerhalb von 2 Arbeitstagen nach der Erhebung der Reklamation durch den Auftraggeber, zu beseitigen, und wenn die Beseitigung nicht möglich wäre – einen neuen, mängelfreien, der Garantie unterliegenden Gegenstand oder seinen Teil zu liefern, ihn einzubauen und in Betrieb zu setzen.
5. In begründeten Fällen, insbesondere in Hinsicht auf technische Fragen, kann der Auftraggeber auf Antrag des Lieferanten, seine schriftliche Zustimmung zur Verlängerung der in § 3 Abs. 4 genannten Frist geben.
6. Der Lieferant trifft sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die mangelhafte Ware auszutauschen oder sie zu reparieren. Der Lieferant demontiert auf eigene Kosten die mangelhafte Ware, montiert und setzt in Betrieb den mangelfreien/neuen Gegenstand, welcher der Garantie unterliegt. Für den Fall, dass die Beseitigung des Mangels durch die Reparatur der Ware möglich wird, und ihre Demontage nicht möglich oder zeitaufwändig ist, führt der Lieferant – mit Zustimmung des Auftraggebers - die Reparatur der Ware an der Stelle durch, wo sie liegt/eingebaut ist.
7. Wenn der Lieferant dem Auftraggeber anstelle des fehlerhaften Gegenstandes, welcher der Garantie unterliegt, einen neuen, mangelfreien Gegenstand liefert oder ernsthafte Reparaturen am Gegenstand durchführt, welcher der Garantie unterliegt, läuft die Garantiezeit erneut ab der Lieferung eines neuen, fehlerfreien Gegenstandes, welcher der Garantie unterliegt oder ab der Rückgabe des reparierten Gegenstandes. Wenn der Lieferant einen Teil des Gegenstandes ausgetauscht hat, welcher der Garantie unterliegt, gilt der vorangehende Satz entsprechend für den ausgetauschten Teil. Sonst wird die Garantiezeit um den Zeitraum verlängert, in dem der Auftraggeber den Gegenstand, welcher der Garantie unterliegt, infolge bestehenden des Mangels nicht nutzen konnte.
8. Wenn der Lieferant den fehlerhaften Gegenstand oder seinen fehlerhaften Teil, welcher der Garantie unterliegt, durch einen neuen ersetzt, ist der Lieferant verpflichtet, den fehlerhaften Gegenstand oder seinen fehlerhaften Teil, welcher der Garantie unterliegt, vom Auftraggeber abzuholen und sämtliche Folgen dieser Abholung zu beseitigen.
9. Wenn in der Garantiezeit der Gegenstand oder sein Teil, welcher der Garantie unterliegt, zweimal zum Gegenstand der Reklamation wird, hat seine dritte Reklamation zur Folge, dass er durch einen neuen, fehlerfreien Gegenstand ersetzt wird, unabhängig davon, ob seine Reparatur möglich und zulässig ist. Diese Bestimmungen schließen nicht aus, dass der Ersatz des fehlerhaften Gegenstandes, welcher der Garantie unterliegt, durch einen neuen, fehlerhaften Gegenstand bereits bei der ersten oder bei der zweiten Reklamation beansprucht wird.
10. Für den Fall, dass der Lieferant die Frist für die Mängelbeseitigung des Gegenstands, welcher der Garantie unterliegt, nicht einhält, hat er dem Auftraggeber für den Zeitraum der Mängelbeseitigung, auch durch die Lieferung eines neuen Gegenstands oder seines Teils, welcher der Garantie unterliegt, innerhalb von 2 Arbeitstagen ab der Nichteinhaltung der Frist eine Ersatzanlage mit Parametern und Eigenschaften auf seine Kosten zu liefern, die nicht schlechter als der Gegenstand sind, welcher der Garantie unterliegt, diese Anlage zu montieren und in Betrieb zu setzen, sowie die Mitarbeiter des Auftraggebers/des Bauherrn im Bereich ihrer Bedienung zu schulen.
11. Wenn der Lieferant die Mängelbeseitigung des Gegenstands oder seines Teils, welcher der Garantie unterliegt, verweigert oder sie in der in § 3 Abs. 4 oder in § 3 Abs. 5 genannten Frist nicht beseitigt und dem Auftraggeber keine Ersatzanlage liefert, ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängelbeseitigung eigenständig oder über Dritte auf Kosten und Risiko des Lieferanten vorzunehmen.
12. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die er bei der Mängelbeseitigung verursacht hat, wie auch für Schäden, die im Zusammenhang mit der Entstehung des Mangels entstanden sind.
13. Der Lieferant hat dem Auftraggeber die Garantiekarte spätestens am Tag der Lieferung des Auftragsgegenstandes zu liefern.
14. Die vorstehenden Bestimmungen beschränken und schließen Rechte des Auftraggebers nicht aus, die ihm aus der Gewährleistung nach allgemeinen Regelungen zustehen.
15. Der Lieferant erteilt dem Auftraggeber die Gewährleistung für den gesamten Auftragsgegenstand für 24 Monate, die ab dem im Auftrag genannten Tag beginnt.
16. Der Lieferant verpflichtet sich die durch den Berechtigten gemäß der Gewährleistung des Auftraggebers angezeigten Mängel innerhalb von 2 Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Anzeige zu beseitigen, es sei denn, mit dem Lieferanten wurde intern eine längere Frist vereinbart.
17. Der Auftraggeber kann die Ansprüche aus der Gewährleistung für Sachschäden unabhängig von den Ansprüchen geltend machen, die aus der Garantie folgen.
18. Sämtliche Erklärungen des Lieferanten im Bereich des Ausschlusses der Gewährleistung oder der Garantie, bleiben gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
 
 § 4. Versicherungspflicht
1.  Der Auftraggeber verlangt die Haftpflichtversicherung für das Gewerbe, das mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängt. Die Mindestdeckungssumme für den Auftrag, die seine Folgen berücksichtigt, beträgt 200 Tausend PLN. 
2.  Bei Arbeiten, die ein höheres Verlustrisiko bergen, wird der Wert der Police jeweils gesondert vereinbart. 
3.  Die Haftpflichtversicherung schließt die Haftpflicht des Auftragnehmers bzw. der Person ein, die mit der Durchführung beauftragt wird, für Schäden, welche bei der Erbringung von Leistungen im Bereich des vergebenen Auftrags verursacht werden. 
4.  Die aus vorstehenden Bestimmungen folgende Pflicht aktualisiert sich zum Zeitpunkt der Annahme des Auftrags und dauert bis zur endgültigen Abwicklung des Auftrags und in der Garantiezeit fort.  
 
§ 5. Preise und Zahlungen
1. Die im Auftrag/Vertrag angegebenen Preise sind Fixpreise und sind nicht veränderbar.
2. Die Zahlung der Vergütung folgt nach dem Erhalt der richtigen, prüffähigen und fristgerecht ausgestellten Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer am Tag, der als Zahlungsziel im Auftrag genannt ist.
3. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten müssen Daten enthalten, welche nach Maßgabe der Vorschriften über die Umsatzsteuer erforderlich sind, wie auch müssen sie mit der Auftragsnummer versehen werden. Rechnungen ohne Auftragsnummer werden für unrichtig erachtet und begründen die Zahlung nicht.
4. Für den Beginn der Zahlungsfrist gilt der Tag, an dem der Auftraggeber die Rechnung vom Lieferanten erhalten hat.
 
 
§ 6. Unterbeauftragung
1. Bei der Abwicklung der Aufträge, welche die Dienstleistungen betreffen, ist die Beteiligung der Subunternehmen zulässig, wenn der Lieferant den Auftraggeber darüber in Kenntnis setzt, und der Auftraggeber schriftlich sein Einverständnis erklärt. Das Einverständnis des Auftraggebers bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform.
2. Der Lieferant haftet für sämtliche Verhalten Personen und Dritter, die sich als Erfüllungsgehilfen bei der Abwicklung des Auftrags beteiligen, so, wie für seine Handlungen oder Unterlassungen.
 
 
§ 7. Geheimhaltung
1. Die Parteien verpflichten sich, alle Auftragsbedingungen, gegenseitig gelieferte Informationen, wie auch anderweitig erhaltene Informationen, die mit dem Auftrag in Verbindung stehen, insbesondere sämtliche technischen, geschäftlichen Informationen, wie auch diejenigen, die das Gewerbe des Auftraggebers betreffen, vertraulich sind und durch den Lieferanten zu keinen anderen Zwecken als für die Abwicklung des Auftrags genutzt werden dürfen wie auch Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers, sowohl im Laufe der Auftragsabwicklung als auch nach ihrem Abschluss nicht vermittelt werden dürfen, geheim zu halten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auf 5 Jahre nach der erfolgten Lieferung.
2. Bei der Verletzung der im Abs. 1 genannten Pflicht hat der Lieferant die Vertragsstrafe in Höhe von 10 000,00 PLN (in Worten: zehntausend PLN) dem Auftraggeber für jeden Fall der Verletzung zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe beschränkt und schließt den Anspruch des Auftraggebers nicht aus, den Schadenersatz gegen den Lieferanten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in dem Umfang geltend zu machen, in dem der entstandene Schaden die Höhe der vorbehaltenen Vertragsstrafe übersteigt.
 
§ 8. Compliance-Klausel
1. Instytut Badań i Rozwoju Motoryzacji BOSMAL Sp. z o.o. [Institut für Forschungen und Entwicklung der Automobilbranche BOSMAL GmbH] (Institut) übt seine Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung der Folgen seiner Handlungen aus und setzt dabei einheitliche Standards beim Beurteilen des ethischen Verhaltens seiner Mitarbeiter und Dritter ein, darunter Standards für Beachtung der Menschenrechte, Befolgung der Arbeitnehmerrechte, Befolgung der Grundsätze des fairen Wettbewerbs und des schonenden Umgangs mit der Umwelt.  
2. Überdies ist das Institut in seinen Handlungen bestrebt, das Arbeitsumfeld zu schaffen, das auf der gegenseitigen Achtung und Toleranz basiert. Die Gesellschaft garantiert allen Personen den Schutz personenbezogener Daten und Vertraulichkeit, die sich entscheiden, den Verdacht auf die Verletzung der im Institut geltenden Grundsätzen melden, die im „Verhaltenskodex” und/oder im „Leitfaden gegen Korruption” zum Ausdruck kommen, und mit dem durch das Institut umgesetzten und anwendbaren Managementsystem für Einhaltung von Gesetzen und gesetzten ethischen Prinzipien (Compliance) zusammenhängen.
3. Die Inhalte von „Verhaltenskodex” und „Leitfaden gegen Korruption” sind auf der Webseite www.bosmal.com.pl unter dem Tab „Über Institut” im Ordner „Konformitätsrichtlinien” zur Einsicht verfügbar.
Der Kunde/der Lieferant bestätigt, dass er seine zuständigen Mitarbeiter mit dem „Verhaltenskodex” und „Leitfaden gegen Korruption” vertraut gemacht hat und Sorge dafür tragen wird, in der Laufzeit des Vertrags die in vorstehend genannten Dokumenten benannten Empfehlungen zu befolgen.
 
 
 
§ 9. Schlussbestimmungen
1. Für die Parteien ist das polnische Recht verbindlich. Das zuständige Gericht für die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche mit dem Auftrag zusammenhängen, ist das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht.
2. In Fällen, welche durch die Bestimmungen dieser AAB nicht geregelt werden, sind entsprechende Vorschriften des Zivilgesetzbuches und andere gesetzliche Vorschriften anwendbar.
3. Diese AAB treten am 09.02.2021 in Kraft.